Wenn auf Ihrem Grundstück pflanzliche Abfälle anfallen, die Sie nicht durch Verrotten, Liegenlassen, Einbringen in den Boden oder Kompostieren beseitigen können, dürfen Sie diese unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, verbrennen.
Auch das Verbrennen von Stroh auf abgeernteten Feldern ist möglich, wenn Sie die entsprechenden Voraussetzungen beim Abbrennen des Strohs einhalten.
Wenn Sie Stroh auf abgeernteten Feldern oder andere pflanzliche Abfälle auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken verbrennen möchten, müssen Sie dies rechtzeitig bei Ihrem zuständigen Ordnungsamt anmelden.
Zuständig sind die Ordnungsämter.
Folgende Mindestabstände sind einzuhalten:
Das Verbrennen im Umkreis von
ist nur mit Zustimmung der örtlichen Luftaufsichtsstellen oder Flugleitungen erlaubt.
Wenn innerhalb der Mindestabstände brennbare Gegenstände oder Pflanzen vorhanden sind, müssen Sie einen 5 Meter breiten Sicherheitsstreifen durch Umpflügen anlegen.
Beim Verbrennen von Stroh auf abgeernteten Getreidefeldern gilt zusätzlich Folgendes:
Beim Verbrennen von forstlichen Abfällen im Wald gilt zusätzlich Folgendes:
Es fallen keine Gebühren an.
Das Verbrennen muss beim Ordnungsamt mindestens zwei Werktage vor Beginn angemeldet werden.
Keine
Im Einzelfall kann die untere Wasserbehörde Ausnahmen bei der Beseitigung der pflanzlichen Abfälle zulassen, wenn dadurch das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV)
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum UrsprungsportalBitte wenden Sie sich an Ihr örtliches Ordnungsamt.