Öffentliche Bekanntmachung des Amtes für Bodenmanagement Limburg a. d. Lahn
für folgende Geltungsbereiche:
Städte Eltville am Rhein, Wiesbaden, Oestrich-Winkel und Ingelheim (incl. Heidesheim) am Rhein, sowie die Gemeinden Walluf, Schlangenbad, Budenheim und Kiedrich
Amt für Bodenmanagement Limburg a. d. Lahn Berner Straße 11 65552 Limburg a. d. Lahn Telefon 06131/9105-0 Telefax 0611/327 605 600 E-Mail info.afb-limburg@hvbg.hessen.de
|
Flurbereinigungsverfahren Eltville-Rauenthal Eltville am Rhein, den 29.09.2021
Verfahrens-Nr.: F 1404
Gz.: 2-LM-05-14-04-01-B-0004#008
Feststellung
der Ergebnisse der Wertermittlung
des Rebaufwuchses – Teilgebiet 6
Nachdem in den Anhörungsterminen zwischen dem 21.06.2021 und 25.06.2021 über die Ergebnisse der Wertermittlung des Rebaufwuchses – Teilgebiet 6 keine Einwendungen vorgebracht worden sind, werden gem. § 32 Flurbereinigungsgesetz vom 16.03.1976 – BGBl. I S. 546 in der jeweils geltenden Fassung, die Ergebnisse der Wertermittlung des Rebaufwuchses Teilgebiet 6 im Flurbereinigungsverfahren Eltville-Rauenthal festgestellt.
Diese Feststellung wird in der von dieser Flurbereinigung betroffenen Stadt Eltville am Rhein, den angrenzenden Städten Wiesbaden, Oestrich-Winkel und Ingelheim (incl. Heidesheim) am Rhein, sowie den angrenzenden Gemeinden Walluf, Schlangenbad, Budenheim und Kiedrich öffentlich bekannt gemacht.
Darüber hinaus ist die Feststellung über die Internetadresse https://hvbg.hessen.de/F1404 abrufbar.
Die Datenschutzerklärung für das Flurbereinigungsverfahren kann im Internet unter der Internetadresse https:/hvbg.hessen.de/datenschutz eingesehen werden.
Rechtbehelfsbelehrung:
Gegen diese Feststellung kann binnen eines Monats Widerspruch bei der Flurbereinigungsbehörde, dem Amt für Bodenmanagement Limburg a. d. Lahn, Berner Straße 11, 65552 Limburg a. d. Lahn, erhoben werden.
Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch bei der Spruchstelle für Flurbereinigung beim Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, Schaperstraße 16, 65195 Wiesbaden, erhoben wird.
Der Lauf der Frist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.
Im Auftrag
gezeichnet Sauer
Verfahrensleiter